Handyverbot gilt auch für Fahrlehrer

Weil er der verantwortliche Fahrzeugführer ist, muss sich auch der Fahrlehrer an das Handyverbot halten.

Auch wenn er nur auf dem Beifahrersitz sitzt, gilt der Fahrlehrer als der verantwortliche Fahrzeugführer - und so muss er sich auch verhalten. Also gilt auch für ihn das Verbot, während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy zu telefonieren. Daher scheiterte auch die Beschwerde eines Fahrlehrers, der wegen unerlaubter Handynutzung eine Geldbuße von 40 Euro zahlen sollte. Das Oberlandesgericht Bamberg hält sich mit diesem Beschluss an die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft.

 
 
Mietvertraege Heidenau, Verwarngeld Dresden, Rechtsanwalt Zivilrecht nahe Wilsdruff, Vormundschaft Heidenau, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Schadensersatz Dresden, Anwalt Zivilrecht nahe Dippoldiswalde, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Hohnstein, Aussageverweigerungsrecht Glashuette, Personenschaeden Dippoldiswalde