Nebenkostenumlage nach Bewohnerzahl

Für die Umlage der Nebenkosten nach Köpfen ist das Einwohnermelderegister keine geeignete Informationsquelle.

Werden nach dem Mietvertrag die Nebenkosten nach der Zahl der Bewohner der jeweiligen Wohnung umgelegt, darf sich der Vermieter nicht auf Angaben aus dem Einwohnermelderegister verlassen. Denn dieses stellt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen der Mieterfluktuationen keine ausreichend aktuelle Grundlage dar. Entsprechend muss sich der Vermieter selbst um die tatsächliche Zahl der Wohnungsbewohner, gegebenenfalls auch durch persönliche Ermittlungen vor Ort, bemühen.

 
 
Rechtsanwalt nahe Freiberg, Scheidung Glashuette, Rechtliche Betreuung Dresden, Pflegschaft Kreischa, Verwarngeld Dresden, Schadenersatz Freital, Aufhebungsvertrag Dippoldiswalde, Rechtsanwalt Dresden, Anwaltskanzlei Kreischa, Mietvertrag Kreischa