Gewerkschaften dürfen Mails versenden

Arbeitgeber können nur in besonderen Ausnahmefällen von Gewerkschaften verlangen, den weiteren Versand von E-Mails an die eigenen Mitarbeiter zu unterlassen.

Gewerkschaften dürfen die Arbeitnehmer eines Unterneh-mens auch dann über die betriebliche E-Mail-Adresse an-schreiben, wenn den Mitarbeitern die private Nutzung der E-Mail-Adresse untersagt ist. Notwendig ist lediglich, dass die Gewerkschaft tarifrechtlich für das Unternehmen zuständig ist, meint das Bundesarbeitsgericht. Die Richter sehen erst dann einen Unterlassungsanspruch, wenn durch die E-Mail-Sendungen nachhaltige Betriebsstörungen eintreten.

 
 
Personenschaeden Glashuette, Rechtsanwaeltin Dresden, Anwaelte nahe Heidenau, Rechtsanwalt Dresden, Anwaeltin Zivilrecht nahe Wilsdruff, Unfallregulierung Dresden, Familienrecht Dresden, Unterhaltsanspruch Wilsdruff, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Freiberg, Rechtliche Betreuung Freiberg